Kindschaftssachen (FamFG)
Verfahrensbeistand
Eine parteiliche und unabhängige Interessensvertretung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen von gerichtlichen Auseinandersetzungen um Kindschaftssachen, bisher bekannt als „Verfahrenspfleger“ oder „Anwalt des Kindes“.
In Folge des Inkrafttretens des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) am 01.09.2009 wird der Verfahrensbeistand eingeführt. Der Verfahrensbeistand wird vom Gericht im Bereich von Kindschaftssachen angeordnet. Gemäß §151 FamFG sind dies alle dem Familiengericht zugewiesene Verfahren, sie betreffen
- die elterliche Sorge
- das Umgangsrecht
- die Vormundschaft
- eine Pflegschaft für einen Minderjährigen
- die freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen
Außerdem kann der Verfahrensbeistand in Abstammungssachen nach §169 FamFG und in Adoptionssachen nach §186 FamFG eingesetzt werden.
Aufgabe des Verfahrensbeistandes ist die Wahrnehmung der Interessen des Kindes im gerichtlichen Verfahren. Seine Tätigkeit orientiert sich an dem Ziel, die eigenständigen Interessen des Kindes in das Verfahren einzubringen und dazu beizutragen, dass dem Kind eine Subjektstellung im gerichtlichen Verfahren zukommt. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden gehören angemessene persönliche Kontakte mit dem Kind verpflichtend zu seinen Aufgaben.
Gemeinsam mit allen Verfahrensbeteiligten soll Kindeswohl und zielorientiert an einer gemeinsamen Lösung, die auch die expliziten Bedürfnisse und Interessen des Kindes berücksichtigt, gearbeitet werden.
Ansprechpartnerin: Andrea Esther Enzmann
Bürozeiten: Dienstsag, 09:00 - 11:00 Uhr
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Telefon: 0281 / 3 39 50 – 13
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